Verein gründen in 7 Schritten: Checkliste und Ablauf

Sie möchten einen eigenen Verein gründen? Ob Sportclub, Kulturverein oder Förderverein – in Deutschland gibt es über 600.000 Vereine, die Menschen auf vielfältigste Weise zusammenbringen. Einen Verein zu gründen, ist eine großartige Möglichkeit, gemeinsame Interessen zu verfolgen, gesellschaftlich aktiv zu werden oder ein Herzensprojekt zu verwirklichen.

Ob gemeinnütziges Interesse oder gemeinsames Hobby: Mit der richtigen Vorbereitung ist die Gründung eines neuen Vereins gut zu bewältigen. In unserem Gründer-Blog zeigen wir Schritt für Schritt, wie die Vereinsgründung – insbesondere als eingetragener Verein e. V. – abläuft. Wir erklären alle Voraussetzungen, welche Kosten entstehen und was es mit der Gemeinnützigkeit auf sich hat, inklusive einer praktischen Checkliste für Ihre Vereinsgründung

Verein gründen: Das Wichtigste im Überblick

 
  • Vereinsform: Die beliebteste und häufigste Vereinsform ist der „eingetragene Verein“ (e.V.), welcher ideellen Zwecken dient. Er bietet rechtliche Sicherheit, die Möglichkeit zur Gemeinnützigkeit und schließt die persönliche Haftung der Mitglieder aus. Daneben gibt es nicht eingetragene Vereine und wirtschaftliche Vereine. 
  • Mindestens 7 Mitglieder: Für einen rechtsfähigen, eingetragenen Verein (e. V.) braucht man mindestens sieben Gründungsmitglieder, die einen ideellen Vereinszweck verfolgen – und damit kein primär wirtschaftliches Ziel im Vordergrund steht. Ein nicht rechtsfähiger Verein kann bereits mit zwei Personen gegründet werden.
  • Vereinssatzung aufsetzen: Die Satzung regelt Funktion, Struktur und Organisation des Vereins und ist das als Geschäftsordnung das Herzstück. Hierfür müssen Name, Sitz und Zweck des Vereins festgesetzt werden und eine schriftliche Satzung mit den grundlegenden Regeln (Mitgliedschaft, Beiträge, Vorstand etc.) für den Verein erstellt werden.
  • Gründungsversammlung: Bei einer Gründungsversammlung beschließen alle Gründungsmitglieder die Satzung, wählen den Vorstand und unterzeichnen ein Gründungsprotokoll.
  • Eintragung ins Vereinsregister: Der Verein wird beim zuständigen Amtsgericht ins Vereinsregister eintragen (über einen Notar). Erst mit der Eintragung darf der Namenszusatz „e. V.“ geführt werden und die Haftung ist auf den Verein beschränkt.
  • Gemeinnützigkeit: Für einen Verein kann die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragt werden, um steuerliche Vorteile zu erhalten. 
  • Finanzen: Im Anschluss an die Vereinsgründungsollten Sie ein separates Vereinskonto eröffnen, um die Vereinsfinanzen von privaten Konten getrennt zu verwalten.

Welche Rechtsform ist die richtige für Ihren Verein?

Bevor Sie Ihren Verein gründen, steht eine wichtige und grundlegende Entscheidung an: die Wahl der passenden Rechtsform. Diese hat weitreichende und entscheidende Auswirkungen für die Struktur, Haftung, Finanzierung und Anerkennung.

In Deutschland sind für ideelle Zwecke vor allem zwei Formen relevant: der eingetragene Verein (e.V.) und der nicht eingetragene Verein:

  • Für bestimmte, wirtschaftlich orientierte Vorhaben können auch der wirtschaftliche Verein oder andere Gesellschaftsformen eine Rolle spielen. 
  • Gerade für bürgerschaftliches Engagement, Sport, Kultur oder soziale Projekte ist der e.V. (eingetragener Verein) die erste Wahl – und das aus gutem Grund: Er bietet eine klare rechtliche Struktur, bildet die Basis für Gemeinnützigkeit und schützt seine Mitglieder vor persönlicher Haftung.

Info: Ideelle Zwecke im Kontext der Vereinsgründung und -führung bedeuten, dass der Hauptfokus und die Ziele des Vereins nicht auf die Erzielung von Gewinn oder wirtschaftliche Vorteile gerichtet sind. Stattdessen dienen sie der Förderung von gemeinnützigen, kulturellen, sozialen, sportlichen, wissenschaftlichen, religiösen oder ähnlichen Zielen. Ein Verein, der einen ideellen Zweck verfolgt, hat es sich also zum Ziel gesetzt, etwas Gutes zu tun, etwas zu fördern oder ein gemeinsames Interesse zu pflegen, ohne dass dabei der finanzielle Vorteil der Einzelnen im Vordergrund steht. Das kann ein Sportverein, ein Kulturverein oder ein Dorfmuseum sein. 

1. Vor- und Nachteile eines eingetragenen Vereins e.V.

Die meisten Gründer entscheiden sich aus folgenden Gründen für die Rechtsform „eingetragener Verein“ e.V.:

  • Rechtspersönlichkeit: Der Verein ist eine juristische Person und kann eigenständig Verträge schließen, Eigentum besitzen und klagen (und verklagt werden).
  • Haftungsbeschränkung: Die Mitglieder und der Vorstand haften rechtlich gesehen nicht persönlich für Vereinsschulden, sondern der Verein selbst mit seinem Vermögen.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.“(§ 31 BGB, Haftung des Vereins für Organe)

  • Gemeinnützigkeit: Der e.V. ist die gängigste Rechtsform, um die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt zu beantragen, um von den damit verbundenen Steuervorteilen zu profitieren, wie z.B. Spendenabzugsfähigkeit.
  • Öffentliche Anerkennung: Der Zusatz „e.V.“ signalisiert Seriosität und Transparenz. Das hilft bei der Gewinnung von Mitgliedern, Sponsoren und Fördergeldern.
  • Strukturierte Organisation: Die Satzung und das Vereinsrecht (BGB) bieten einen klaren Rahmen für die innere Ordnung und Entscheidungsfindung.

Folgende Nachteile werden am häufigsten für eingetragene Vereine genannt:

  • Gründungsaufwand:Die Vereinsgründung eines e.V. ist mit einem höheren bürokratischen Aufwand – durch Satzungserstellung, Gründungsversammlung, Eintragung ins Vereinsregister (Notar erforderlich) – verbunden.
  • Mindestmitgliederzahl: Ein eingetragener Verein e.V. benötigt mindestens sieben Gründungsmitglieder.
  • Publizitätspflicht: Der Verein muss seine Satzung und Vorstandsänderungen öffentlich machen.
  • Kein primär wirtschaftlicher Zweck: Der Hauptzweck muss ideell sein (§ 21 BGB). Wirtschaftliche Tätigkeiten sind nur in begrenztem Umfang als „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ oder „Zweckbetrieb“ erlaubt. 

2. Der nicht eingetragene Verein: Vor- und Nachteile

Die Vorteile des nicht eingetragenen Vereins im Überblick:

  • Einfache Gründung: Für den nicht eiungetragenen Verein ist keine Eintragung ins Vereinsregister nötig, der Verein kann formlos gegründet werden – mit mindestens zwei Personen.
  • Geringer bürokratischer Aufwand: Eine Notarbeglaubigung oder Eintragungsgebühren sind nicht notwendig.
  • Flexibilität: Wer einen nicht eingetragenen Verein gründet, hat weniger strenge gesetzliche Vorgaben für die Satzung und interne Organisation.

Diese Einfachheit eines nicht eingetragenen Vereins kommt aber schnell ihre Grenzen. Die Nachteile des nicht eingetragenen Vereins im Überblick:

  • Keine Rechtspersönlichkeit: Ein nicht eingetragener Verein ist keine juristische Person im eigentlichen Sinne, wodurch die Rechtsfähigkeit einschränkt wird.
  • Persönliche Haftung: Der Vorstand und unter Umständen auch Vereinsmitglieder haften im Zweifel persönlich mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten des Vereins. Das ist der größte Nachteil, weshalb der eingetragene Verein die beliebteste Vereinsform ist.

(2) Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner.“ (§ 54 GBG, Vereine ohne Rechtspersönlichkeit)

  • Keine Gemeinnützigkeit: Nicht eingetragene Vereine können nicht als gemeinnützig anerkannt werden, da die Gemeinnützigkeit an die Eintragung ins Vereinsregister gekoppelt ist. Daher gibt es für sie auch keine Steuervorteile.
  • Geringere Anerkennung: Fehlt der Zusatz für einen eingetragenen Verein „e.V.“, wird der Verein oft als weniger seriös oder verbindlich wahrgenommen. Das hat den Nachteil, dass er auch die Akquise von Fördermitteln oder Spenden erschwert.

3. Der wirtschaftliche Verein (seltener für ideelle Zwecke)

Der Vorteil eines wirtschaftlichen Vereins ist die Möglichkeit, primär wirtschaftlicher Ziele zu verfolgen. Der wirtschaftliche Verein ist jedoch selten anzutreffen aufgrund seiner Nachteile und Einschränkungen:

  • Für den wirtschaftlichen Verein gelten sehr strenge Gründungs- und Überwachungsvorschriften.
  • Wirtschaftliche Vereine werden nur in Ausnahmefällen vom Staat genehmigt (wenn eine andere Rechtsform nicht ausreicht).
  • Ein wirtschaftlicher Verein ist nicht für ideelle Zwecke vorgesehen und daher auch für die meisten Vereinsgründungen irrelevant.

   

Fazit: Eingetragener Verein e.V. als beste Wahl

Für die meisten Initiativen mit ideellem Zweck ist der eingetragene Verein (e.V.) die beste Wahl. Er bietet die notwendige rechtliche Sicherheit, Haftungsbeschränkung und die Möglichkeit zur Gemeinnützigkeit, die für nachhaltiges Engagement oft unerlässlich sind.

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Checkliste: Eingetragenen Verein e.V. gründen in 7 Schritten

  1. Gründungsmitglieder finden – Mindestens 7 Personen als Vereinsgründer zusammentrommeln
  2. Vereinszweck und Name festlegen – Einig werden über Ziele des Vereins und einen eindeutigen Namen
  3. Satzung erstellen – Die Vereinsregeln und Vereinsstruktur schriftlich ausarbeiten
  4. Gründungsversammlung durchführen – Verein offiziell gründen, Satzung beschließen und Vorstand wählen
  5. Eintragung ins Vereinsregister beantragen – Notartermin vereinbaren und Unterlagen beim Amtsgericht einreichen
  6. Gemeinnützigkeit beantragen (optional) – Beim Finanzamt Steuerbegünstigung für gemeinnützigen Verein holen
  7. Vereinskonto eröffnen – Ein Bankkonto auf den Namen des Vereins einrichten, z. B. das FYRST-Geschäftskonto für Vereine, kostenlos im ersten Jahr

Vereinsgründung: Voraussetzungen und Ablauf im Detail

Nachdem Sie sich einen Überblick über die Rechtsformen verschafft haben, erklären wir Ihnen nun detailliert den Gründungsprozess für Vereine. Von der ersten Idee bis zur offiziellen Eintragung beim Amtsgericht – hier finden Sie den Ablauf für die Vereinsgründung und alle Punkte der Checkliste für Vereine genau erklärt, damit Ihre Vereinsgründung reibungslos verläuft.

Verein gründen: Gründungsmitglieder und Vereinszweck

Die wichtigste Voraussetzung für eine Vereinsgründung ist eine Gründergruppe von mindestens sieben Personen. Gesetzlich gilt: „Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.“ (§ 56 BGB, Mindestmitgliederzahl des Vereins). Diese sieben Gründungsmitglieder müssen volljährig und geschäftsfähig sein. Für Minderjährige gelten Regelungen für Erziehungsberechtigte, die sie als Gründer vertreten. Im Gegensatz zu einem Wirtschaftsunternehmen muss der Zweck des Vereins ideell sein. Dazu gehören beispielsweise Förderung von Sport, Kultur, sozialen oder gemeinnützigen Zielen. Wirtschaftliche Zwecke sind als Vereinszweck nicht erlaubt, da in dem Fall keine Anerkennung als e. V. erfolgt. Formulieren Sie also einen klaren Vereinszweck, der zeigt, welches gemeinsame Interesse oder gemeinnützige Ziel die Mitglieder verbindet. 

Beispiel für die Formulierung eines ideellen Vereinszwecks:

„Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports, insbesondere des Fußballsports sowie die Pflege der Jugendhilfe und der sportlichen Erziehung in der Gemeinde [Name der Gemeinde]. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation von Trainings- und Spielbetrieb für alle Altersklassen, die Durchführung von Jugendprogrammen sowie die Ausrichtung von sportlichen Veranstaltungen und Turnieren.“

Daneben benötigt Ihr neuer Verein einen Namen. Dieser sollte sich deutlich von bestehenden Vereinsnamen unterscheiden und nicht gegen die Rechte Dritter verstoßen. Bei eingetragenen Vereinen wird dem Namen nach erfolgreicher Registrierung der Zusatz „e. V.“ angehängt. Überlegen Sie sich einen prägnanten Vereinsnamen, der zum Zweck passt, und prüfen Sie idealerweise im Vorfeld über das Vereinsregister oder Internet, ob der Name schon existiert, also besetzt ist.

Vereinssatzung erstellen

Die Satzung ist das zentrale Dokument Ihres Vereins – quasi die Verfassung oder das rechtliche Herzstück des Vereins. Ohne Satzung kein e. V.: Die Vereinssatzung muss von allen Gründungsmitgliedern des Vereins beschlossen und unterschrieben werden, damit der Verein eingetragen werden kann. Nehmen Sie sich für die Erstellung der Vereinssatzung genügend Zeit. In der Satzung für Ihren Verein sollten folgende Pflicht-Inhalte festgelegt sein:

  • Name und Sitz des Vereins – inklusive dem Zusatz „e. V.“, sobald er eingetragen ist
  • Vereinszweck – wofür wird der Verein gegründet? (Sport, Kultur, Förderung …)
  • Mitgliedschaft – Eintritts- und Austrittsregelungen, Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Beiträge – ob und welche Mitgliedsbeiträge zu zahlen sind
  • Vorstand – Wie setzt sich der Vorstand zusammen? Wie wird er gewählt und wie vertritt er den Verein nach außen?
  • Mitgliederversammlung – Wie und in welchen Abständen wird die Versammlung einberufen (z. B. jährliche Jahreshauptversammlung) und wie werden Beschlüsse protokolliert.

Diese Punkte sind gemäß § 57 BGB, § 58 BGB und § 59 BGB verpflichtend, damit das Amtsgericht den Verein einträgt. Darüber hinaus können Sie weitere sinnvolle Regelungen aufnehmen: etwa zur Dauer von Vorstandsämtern, zum Geschäftsjahr, zu Kassenprüfern oder zu Auflösung des Vereins, je nachdem, was für Ihre Vereinsarbeit wichtig ist. Achten Sie bei der Vereinssatzung darauf, dass die Satzung klar und vollständig ist. 

Tipp

Vorlagen können Ihnen bei der Vereinsgründung helfen: Das Bundesministerium der Justiz stellt z. B. online Mustersatzungen zur Verfügung.

Gemeinnützigen Verein gründen: Wenn Sie einen gemeinnützigen Status Ihres Vereins anstreben, sind zusätzliche Klauseln nötig (siehe Abschnitt Gemeinnützigkeit). So muss beispielsweise bei einer Auflösung des Vereins das verbleibende Vermögen laut Satzung einem gemeinnützigen Zweck zufallen. Solche Anforderungen ergeben sich aus der Abgabenordnung (§ 51 ff. BGB AO). Stimmen Sie die Satzung am besten vorab mit dem Finanzamt ab, wenn Sie die Gemeinnützigkeit für Ihren Verein beantragen möchten – das kann spätere Änderungen ersparen.

Gründungsversammlung vorbereiten

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Vereinsgründung erfüllt haben, alle Mitglieder bestimmt haben, den Zweck, einen Namen gefunden haben und die Satzung fertig ist, folgt die Gründungsversammlung. Dazu sollten Sie alle Gründungsmitglieder rechtzeitig einladen – am besten tun Sie das schriftlich mit einer Tagesordnung. In der Einladung sollten Datum, Uhrzeit, Ort und die Beschlussgegenstände angegeben sein. Insbesondere der Beschluss der Satzung und Wahl des Vorstands sollten darin genannt sein. 

Die Gründungsversammlung ist eine Voraussetzung für die Vereinsgründung. Nehmen Sie sich Zeit für eine sorgfältige Planung, damit formale Fehler wie zum Beispiel fehlende Einladungsfristen laut Satzung vermieden werden.

Gründungsversammlung durchführen und Protokoll erstellen

Die Gründungsversammlung ist der offizielle Akt der Vereinsgründung. Es müssen mindestens sieben Personen anwesend sein – nämlich die Gründungsmitglieder. Zu Beginn der Versammlung wird meist ein Versammlungsleiter – in der Regel einer der Initiatoren – und ein Protokollführer gewählt. Dann wird die vorbereitete Satzung besprochen und einstimmig beschlossen, indem alle Gründer der Satzung zustimmen. Anschließend wählen die Anwesenden den ersten Vorstand des Vereins gemäß den Vorgaben der Satzung (z. B. Wahl eines Vorsitzenden, Stellvertreter, Kassenwart etc.).

Gründungsprotokoll: Checkliste

Über die Versammlung wird ein Gründungsprotokoll angefertigt, das von den vorgesehenen Unterzeichnern (in der Regel Protokollführer und Versammlungsleiter) und ggf. allen Gründern unterschrieben wird. Dieses Protokoll sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Ort und Datum der Versammlung
  • Namen des Versammlungsleiters und Protokollführers
  • Beschluss, dass die Satzung vom [Datum] einstimmig angenommen wurde
  • Ergebnis der Vorstands-Wahl: Name, Geburtsdatum und Wohnort der gewählten Vorstandsmitglieder und Bestätigung der Annahme durch die Gewählten
  • Hinweis, dass mindestens 7 Mitglieder anwesend waren und die Satzung unterzeichnet haben
  • Unterschriften der erforderlichen Personen (laut Satzung, typischerweise Versammlungsleiter und Protokollführer)

Eintragung ins Vereinsregister

Damit aus dem gegründeten Verein ein rechtsfähiger eingetragener Verein (e. V.) wird, muss er beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts angemeldet werden. Zuständig für die Eintragung ist in der Regel das Amtsgericht am Sitz des Vereins. Die Anmeldung des Vereins erfolgt in öffentlicher beglaubigter Form, das heißt, sie muss über einen Notar eingereicht werden. Vereinbaren Sie also schnellstmöglich einen Termin beim Notar für die Vereinsgründung.

 Für die Eintragung sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Das Anschreiben/Anmeldeformular zur Eintragung (wird meist vom Notar vorbereitet)
  • Satzung – eine Ausfertigung der von mindestens 7 Gründungsmitgliedern unterschriebenen Satzung
  • Gründungsprotokoll – eine Abschrift des Protokolls der Gründungsversammlung mit Nachweis der Vorstandsbestellung (Wahlergebnis).

Der Notar beglaubigt die Unterschriften der anmeldenden Vorstandsmitglieder auf dem Antrag und reicht die Unterlagen elektronisch beim Amtsgericht ein. Einige Bundesländer erheben keine Gerichtsgebühren für die Eintragung, wenn es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt. Bei anderen Bundesländern fällt eine geringe Registergebühr an. Nach der Prüfung durch das Registergericht wird der Verein eingetragen und Sie erhalten einen Vereinsregisterauszug als Bestätigung.

Sobald der Eintrag erfolgt ist, darf der Verein den offiziellen Zusatz „e. V.“ im Namen führen und gilt rechtlich als juristische Person. Ab diesem Zeitpunkt haftet grundsätzlich nur noch der Verein mit seinem Vereinsvermögen für Verbindlichkeit und nicht die Mitglieder persönlich. Ausnahmen bestehen nur bei Pflichtverletzungen des Vorstands gegenüber dem Verein. Außerdem können Sie jetzt als Verein Verträge im Namen des Vereins schließen, Eigentum erwerben und offiziell am Rechtsverkehr teilnehmen.

Nach der Eintragung informiert das Amtsgericht in der Regel auch automatisch das Finanzamt und das sogenannte Transparenzregister über den neuen Verein. Dennoch sollten Sie sich selbst zeitnah um steuerliche Fragen kümmern – insbesondere, wenn Sie mit Ihrem Verein gemeinnützig nutzen möchten. 

Gemeinnützigkeit von Vereinen

Ein gemeinnütziger Verein genießt erhebliche steuerliche Vorteile: Er ist von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit und kann Spendenquittungen ausstellen. Gemeinnützigkeit ist allerdings nicht automatisch gegeben: Sie muss beim Finanzamt beantragt und vom Finanzamt durch einen Bescheid anerkannt werden. Die Grundvoraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verfolgt, die in der Satzung festgelegt sind. Diese sind in der Abgabenordnung (§ 52–54 BGB, AO) als Liste aufgeführt.

Zu den anerkannten gemeinnützigen Zwecken gehören etwa:

  • Förderung des Sports
  • Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  • Förderung von Wissenschaft und Forschung
  • Förderung der Religion
  • Förderung der Entwicklungsarbeit
  • Förderung von Kunst und Kultur
  • Förderung der Heimatpflege, Heimkunde und der Ortsverschönerung
  • Förderung des Tierschutzes
  • Und weitere gemeinnützige Zwecke nach § 52 BGB, Gemeinnützige Zwecke

So gehen Sie vor: Nach der Vereinsgründung reichen Sie beim zuständigen Finanzamt die Vereinssatzung ein mit dem Antrag auf Gemeinnützigkeit. Viele Finanzämter bieten dafür ein Formular oder Merkblatt. Das Finanzamt prüft, ob die Satzung alle erforderlichen Formulierungen beinhaltet und der Vereinszweck die Voraussetzungen erfüllt. Wenn alle Anforderungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Freistellungsbescheid über die Gemeinnützigkeit. Dieses Verfahren kostet nichts: Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit fallen keine Gebühren an.

Achten Sie darauf, jährlich – oder im 3-Jahres-Rhythmus, je nach Verein – die Gemeinnützigkeit im Rahmen der Steuererklärung zu bestätigen. Das Finanzamt prüft regelmäßig, ob Ihr Verein die begünstigten Zwecke verfolgt. 

Tipp: Sollte Ihr Verein Spenden sammeln wollen, ist die Gemeinnützigkeit fast unerlässlich, da die spendenden Personen nur so ihre Spenden von der Steuer absetzen können. Gemeinnützige Vereine werden außerdem häufig bevorzugt gefördert und profitieren von einem positiven Image.

Beachten Sie aber: Die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins ist mit Pflichten verbunden. So gibt es beispielsweise strenge Vorgaben zur Mittelverwendung, denn Gelder dürfen nur für den Satzungszweck verwendet werden. Auch bei der Rücklagenbildung gibt es Einschränkungen. Überlegen Sie daher gut, ob der Status für Ihren Vereinszweck sinnvoll und auch erreichbar ist. Für viele Idealvereine (Sport, Kultur, Soziales) lohnt es sich auf jeden Fall.

Kosten, die bei der Vereinsgründung anfallen

Was kostet es, einen Verein zu gründen? Hier gibt es gute Nachrichten: Die Gründung eines eingetragenen Vereins e. V. ist kostengünstig. Insgesamt müssen Sie mit etwa 100 bis 150 Euro an einmaligen Kosten rechnen. Diese setzen sich aus folgenden Kostenpunkten zusammen:

  • Notarkosten: ca. 20 bis 30 Euro für die notarielle Beglaubigung der Unterschriften auf dem Registerantrag (je nach Aufwand zzgl. MwSt.)
  • Amtsgericht/Gerichtsgebühr: ca. 50 bis 75 Euro für die Eintragung ins Vereinsregister (in einigen Bundesländern ist die Eintragung für gemeinnützige Vereine gebührenfrei oder ermäßigt)
  • Veröffentlichungskosten: ca. 30 Euro für die Bekanntmachung der Eintragung (z. B. im elektronischen Bundesanzeiger) 

In Summe ergibt das meist um die 100 Euro an Kosten für die Vereinsgründung. Die Gründer tragen diese Kosten in der Regel selbst. Aber der Verein kann den Gründern diese Auslagen später erstatten. Startkapital oder Stammkapital wie bei einer Firma ist für einen Idealverein nicht erforderlich – Sie brauchen also kein eigenes Vereinsvermögen nachzuweisen.

Weitere mögliche Kosten: Wenn Sie sich bei der Satzung oder Gründungsformalitäten von einem Rechtsanwalt beraten oder unterstützen lassen möchten, können natürlich Beratungskosten anfallen. Diese sind aber optional – viele Vereine gründen erfolgreich in Eigenregie mit Hilfe von Muster-Dokumenten. Nach der Gründung können Ausgaben für notarielle Anmeldungen erneut entstehen, z. B. wenn sich der Vorstand ändert oder die Satzung geändert wird. Diese Änderungen müssen ebenfalls beim Register angemeldet und notariell beglaubigt werden. Dafür fallen etwa 20 bis 30 € je Vorgang an.

Unser Tipp: Ein gemeinnütziger Verein spart im laufenden Betrieb Steuern und kann oft Fördermittel beantragen. Auch das sollte in die Überlegung einfließen, da Fördermittel die finanzielle Lage des Vereins auf Dauer erheblich erleichtern.

Vereinskonto für professionelle Vereinsführung und Sicherheit

Für einen neuen Verein ist es unabdingbar, die Finanzen klar vom Privatvermögen der Mitglieder zu trennen. Durch die strikte Trennung von privaten und Vereinsfinanzen schützen Sie nicht nur die Mitglieder und den Vorstand vor persönlicher Haftung im Falle finanzieller Schwierigkeiten des Vereins, sondern schaffen auch die notwendige Transparenz. Diese ist besonders wichtig für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt und bei der Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern, Sponsoren und Förderern.

Mit einem leistungsstarken Vereinskonto, wie dem FYRST Vereinskonto, gewährleisten Sie eine professionelle und sichere Zahlungsabwicklung, von Mitgliedsbeiträgen über Spenden bis hin zu Ausgaben. So können Sie sich voll und ganz auf die Verwirklichung Ihrer Vereinsziele konzentrieren, ohne sich um die finanzielle Integrität sorgen zu müssen. Spätestens nach der Eintragung sollten Sie ein Vereinskonto – ein Geschäftskonto auf den Namen des Vereins – eröffnen. Ein eigenes Konto erleichtert außerdem die Buchführung und Mitgliedsbeitragsverwaltung

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Fazit und Quellen zur Vereinsgründung

Gute Nachrichten: Mit der richtigen Planung ist die Vereinsgründung gut machbar. Nutzen Sie unsere Checkliste für die Vereinsgründung und greifen Sie bei Unsicherheiten auf Fachinformationen oder eine professionelle Beratung zurück. Dann steht dem erfolgreichen Start Ihres eigenen Vereins – ob Sportverein, Kulturverein oder gemeinnützige Initiative – nichts mehr im Wege. Viel Erfolg bei Ihrer Vereinsgründung!

Quellen: 

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Die § 21 ff. BGB regeln das Vereinsrecht in Deutschland (insbesondere § 21-79).
  • Abgabenordnung (AO): Die § 51 ff. AO definieren die Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen Anforderungen.
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Leitfaden zum Vereinsrecht
  • Info-Seiten der Länder oder des Bundes: Informationen zum Vereinsregister, zur Anmeldung, zu Notaren in Ihrem Bundesland (z.B. das Vereinsrecht des Justizministeriums Hessen oder das Justizportal Justiz.NRW zu Verein und Ehrenamt)
  • Landesfinanzämter / Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Informationen zur Beantragung der Gemeinnützigkeit, steuerlichen Pflichten von Vereinen.
  • Handelsregister (bundesweit): Über das Handelsregister können Sie bundesweit prüfen, ob ein gewünschter Vereinsname bereits vergeben ist oder Informationen zu bestehenden eingetragenen Vereinen (e.V.) und anderen juristischen Personen einsehen. Das Vereinsregister dient der öffentlichen Bekanntmachung und Transparenz von Rechtsverhältnissen.

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